Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Schnellkraft Personalmanagement GmbH,

Mergenthalerallee 79 – 81

65760 Eschborn

 

Allgemeines

1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für jeden Auftrag. Gemäß § 12 AÜG ist für jeden Auftrag zwischen Auftraggeber und der Schnellkraft Personalmanagement GmbH ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Vertragsänderungen sowie Nebenabsprachen bedürfen der Schriftform. An unsere Angebote halten wir uns gebunden, wenn Sie innerhalb von 4 Wochen ab Angebotsdatum angenommen werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind, auch wenn der Auftragnehmer diesen Allgemeinen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht, nur dann wirksam, wenn der Auftragnehmer sich mit ihnen schriftlich einverstanden erklärt hat.

2. Der von der Schnellkraft Personalmanagement GmbH entsandte Arbeitnehmer hat in dem Unternehmen des Auftraggebers die vereinbarte Arbeitszeit einzuhalten. Er hat die ihm übertragene Arbeit unter Beachtung aller gültigen Vorschriften, insbesondere aller Bestimmungen über Sicherheit und Hygiene, auszuführen. Nach § 11 Abs. 6 AÜG obliegen dem Auftraggeber die sich aus dem Arbeitsschutzrecht ergehenden Pflichten.

3. Bei außergewöhnlichen Umständen kann die Schnellkraft Personalmanagement GmbH entweder die Bereitstellung von Zeitpersonal verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten. Hierzu gehört jeder Umstand, der die Bereitstellung dauernd oder zeitweise erschwert oder unmöglich macht. Dies gilt jedoch nicht im Falle grob fahrlässiger Vertragsverletzungen von Schnellkraft Personalmanagement GmbH oder bei einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch einen gesetzlichen Vertreter oder durch einen der Erfüllungsgehilfen von Schnellkraft Personalmanagement GmbH oder im Falle der von der Schnellkraft Personalmanagement GmbH zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung.

4. Soweit die Firma Schnellkraft Personalmanagement GmbH jedoch berechtigt ist, die Bereitstellung von Zeitpersonal zu verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurückzutreten, sind Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, aus welchem Rechtsgrunde auch immer, ausgeschlossen. Hat der Auftraggeber die Unmöglichkeit der Leistung zu vertreten, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verzögerungen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt anderer unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von der Schnellkraft Personalmanagement GmbH liegen, wird Schnellkraft Personalmanagement GmbH für die Zeit des Hindernisses von der Leistung frei, soweit solche Hindernisse nachweislich den Einsatz von Zeitpersonal verhindern. Schnellkraft Personalmanagement GmbH und der überlassene Arbeitnehmer sind zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Auftraggebers verpflichtet.

5. Der entsandte Arbeitnehmer ist von der Firma Schnellkraft Personalmanagement GmbH auf seine berufliche Eignung geprüft und einer bestimmten Berufsgruppe zugeordnet worden. Er wird dem Auftraggeber lediglich zur Ausführung, der in Auftrag gegebenen Tätigkeit zur Verfügung gestellt und darf daher nur diejenigen Geräte, Maschinen, Werkzeuge usw. verwenden oder bedienen, die zur Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

6. Wenn es wichtige organisatorische oder gesetzliche Gründe, insbesondere Fristablauf (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG), erforderlich machen, kann die Schnellkraft Personalmanagement GmbH die weitere Erledigung eines Auftrages einem anderen, fachlich gleichwertigen Mitarbeiter übertragen, wobei die Firma Schnellkraft Personalmanagement GmbH die spezifischen Verhältnisse der Kundenfirma und die Wünsche des Kunden berücksichtigt.

7. Ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung darf der entsandte Arbeitnehmer weder mit der Beförderung, noch mit dem Umgang oder dem Inkasso von Geld und anderen Zahlungen beauftragt werden.

8. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers bei dem Auftraggeber unterliegt den für den Betrieb des Auftraggebers geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts, die hieraus sich ergebenden Pflichten für den Arbeitgeber obliegen dem Auftraggeber ungeschadet der Pflichten von der Schnellkraft Personalmanagement GmbH. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle am Beschaffungsort des Mitarbeiters geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften, sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) eingehalten werden und Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe gewährleistet sind. Der Auftraggeber hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Fähigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren, sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu informieren. Soweit der Mitarbeiter bei der Tätigkeit im Betrieb des Auftraggebers chemischen, physikalischen oder biologischen Einwirkungen ausgesetzt ist oder gefährdende Tätigkeiten im Sinne der VBG 100 ausübt, hat der Auftraggeber vor Beginn dieser Tätigkeit eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Im Falle eines Arbeitsunfalles hat der Auftraggeber die Schnellkraft Personalmanagement GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, gemäß § 1553 Abs. 4 RVO, ist der Auftraggeber ebenfalls zur Unfallmeldung an seinen Versicherungsträger verpflichtet.

9. Gemäß § 28 a IV SGB IV ist der Auftraggeber verpflichtet, Beginn und Ende der Überlassung zu melden.

10. Wird der Betrieb des Auftraggebers legal bestreikt, so stellt die Firma Schnellkraft Personalmanagement GmbH kein Personal zur Verfügung.

Preise und Zahlung

11. Die Preise gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage zzgl. der gesetzlichen MwSt. Eine angemessene Erhöhung der Preise bleibt vorbehalten, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen eintreten oder Umstände die Schnellkraft Personalmanagement GmbH nicht zu vertreten hat, eine Verteuerung herbeiführen. Die Erhöhung tritt 2 Wochen nach Zugang der Ankündigung einer Preiserhöhung in Kraft. Eine Ankündigung einer Preiserhöhung berechtigt den Kunden, mit einer Frist von einer Woche ab Zugang der Ankündigung den Auftrag zum Termin der Preiserhöhung zu kündigen.

12. Die Vergütung des Leiharbeitnehmers erfolgt ausschließlich durch die Schnellkraft Personalmanagement GmbH. Er ist nicht berechtigt Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Kunden entgegenzunehmen. Zahlungen können nur mit schuldbefreiender Wirkung unter Angabe der Kunden- und Rechnungsnummer an die Schnellkraft Personaldienstleistungen GmbH, Am Helmgarten 4, 09405 Zschopau, bzw. auf deren Konten geleistet werden.

13. Liegt die Arbeitsstätte außerhalb des Stadtgebietes, so hat der Auftraggeber die Fahrkosten des entsandten Arbeitnehmers in öffentlichen Verkehrsmitteln von der Stadtmitte bis zur Arbeitsstelle zu zahlen. In diesem Fall kann außerdem eine angemessene Auslösung vereinbart werden.

Gewährleistung und Haftung

14. Im Hinblick darauf, dass der entsandte Arbeitnehmer unter der Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet die Schnellkraft Personalmanagement GmbH nicht für die Ausführung dieser Arbeiten und nicht für Schäden, die der Arbeitnehmer in Ausübung seiner Tätigkeit oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt die Schnellkraft Personalmanagement GmbH von allen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der den entsandten Arbeitnehmer übertragenen Tätigkeiten erheben. Die Haftung von der Schnellkraft Personalmanagement GmbH für die sorgfältige Auswahl der überlassenen Arbeitnehmer bleibt von der vorstehenden Regelung unberührt.

15. Im Falle eines Einsatzes ausländischer Arbeitnehmer sichert die Firma Schnellkraft Personalmanagement GmbH zu, dass eine Arbeitserlaubnis vorliegt. Der Auftraggeber verpflichtet sich jedoch, etwaige Einschränkungen der Arbeitserlaubnis hinsichtlich der Branche oder des Arbeitsortes einzuhalten. Im Falle von Verstößen gegen die genannten Einschränkungen, stellt der Auftraggeber die Schnellkraft Personalmanagement GmbH von Ansprüchen der Arbeitsbehörde frei.

Gerichtsstand

16. Wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess Leipzig.

Eschborn, den 01. März 2017